Patentrecht und Patentschutz

Das Patentrecht regelt den Schutz von Erfindungen, nachdem diese zuvor geprüft worden sind. Die Voraussetzung zur Erteilung eines Patentes liegen dann vor, wenn die Erfindung neu ist, aufgrund einer erfinderischen Tätigkeit zustande kam und wenn sie gewerbsmäßig angewendet werden kann.

Ein Patent kann beim DPMA in München, in Jena oder beim technischen Informationszentrum in Berlin schriftlich angemeldet werden. Die Erfindung muss detailliert beschrieben werden und in deutsch verfasst sein. Auch eine Übermittlung per Fax ist möglich. Wichtig ist dabei vor allen Dingen der Anmeldetag, damit nicht Mitkonkurrenten eine ähnliche Erfindung anmelden können.

Alle Erfindungen im Bereich der Technik können patentiert werden. Allerdings muss sich diese Technik deutlich von der bisherigen abheben. Das Patentgesetz spricht hier von einer erfinderischen Tätigkeit. Das bedeutet im Klartext, dass kein anderer technisch versierter auf eine dementsprechende Lösung kommen darf.

Nicht patentiert werden dürfen Erfindungen, die gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Dazu zählen zum Beispiel Einbrecherwerkzeuge, technische Erfindungen für die Beeinflussung von Glücksspielautomaten oder Erfindungen, die die Gesundheit des Menschen schädigen können.


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